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   BGH, 20.11.1951 - V BLw 80/50   

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https://dejure.org/1951,3065
BGH, 20.11.1951 - V BLw 80/50 (https://dejure.org/1951,3065)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1951 - V BLw 80/50 (https://dejure.org/1951,3065)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1951 - V BLw 80/50 (https://dejure.org/1951,3065)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.04.1951 - V BLw 5/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 80/50
    Wie der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 3. April 1951 (BGHZ 1, 343 [345] = RechtdLandw 1951, 191) dargelegt hat, sind reichende Erben, die an dem Abschluss des Übergabevertrages nicht teilgenommen haben, an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt und auch nicht zur Einlegung der Beschwerde berechtigt.
  • BGH, 09.10.1951 - V BLw 67/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 80/50
    Der Senat hat indessen in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 9. Oktober 1951 (V BLw 67/50) unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des in der oben wiedergegebenen Entscheidung vertretenen Standpunkts demjenigen unter mehreren Abkömmlingen, der allein wirtschäftsfähig ist, ein Beschwerderecht gegen die Übertragung des Hofes auf einen nicht wirtschaftsfähigen Abkömmling zugestanden.
  • BGH, 13.03.1951 - V BLw 108/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 80/50
    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BGHZ 1, 267 = RechtdLandw 1951, 189).
  • BGH, 01.06.1977 - V BLw 1/77

    Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Wirtschaftsfähigkeit eines

    Die Rechtsbeschwerde sieht hierin eine Abweichung von folgenden Vergleichsentscheidungen: BGH Beschluß vom 22. Mai 1951 - V BLw 26/50; BGH Beschluß vom 20. November 1951 - V BLw 80/50; BGH Beschluß vom 10. Juli 1962, RdL 1962, 240.
  • BGH, 20.10.1964 - V BLw 8/64

    Rechtsmittel

    Insoweit sei das Beschwerdegericht von den Entscheidungen des Senats vom 22. Mai 1951 (V BLw 26/50) und vom 20. November 1951 (V BLw 80/50) abgewichen.
  • BGH, 07.07.1954 - V BLw 27/54

    Rechtsmittel

    Es würde nach den Gründen seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1951, V BLw 67/50 BGHZ 3, 203 = RechtdLandw 1952, 206; vom 20. November 1951, V BLw 80/50; vom 23. September 1952, V BLw 105/51 und vom 27. Januar 1953, V BLw 67/52) die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners bejaht haben, wenn er der allein wirtschaftsfähige Abkömmling des Antragstellers zu 1) wäre.
  • BGH, 25.03.1965 - V BLw 40/64

    Zustimmung zum gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und der Ehegattin -

    Das Oberlandesgericht sei insoweit von den Entscheidungen des Senats vom 22. Mai 1951 (V BLw 26/50) und vom 20. November 1951 (V BLw 80/50) abgewichen.
  • BGH, 10.07.1962 - V BLw 2/62
    e) Die Antragsgegnerin wirft dem Beschwerdegericht ferner vor, die finanzielle V/irtschaftsfähigkeit der Antrags tel lerin nicht geprüft zu haben" Sie macht geltend, der beschließende Senat habe in seinen Entscheidungen vom 22. Mai 1951 ( V BLw 26/50) und 20. November 1951 (V BLw 80/50) den Grundsatz aufgestellt, es fehle an der finanziellen V/irtschaftsfähigkeit, wenn jemand einen Hof mit einer Schuldenlast übernehmen müsse, der er finanziell nicht gewachsen sei" Die Wirtschaftsfähigkeit setze die Sicherstellung einer geordneten Geldwirtschaft voraus; der Bewirtschafter müsse in der Lage sein, den Hof finanziell richtig zu leiten, d"h" die Ausgaben mit den Einnahmen im Gleichgewicht zu halten, die laufenden Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen, für eine angemessene Abtragung einer etwa aufgclaufonen Schuldenlast zu sorgen und die Geldmittel für die nötigen Anschaffungen und Arbeiten und auch für Notfälle bereit zu halten" Nach Ansicht der Antragsgegnerin hat es das Oberlandesgericht an den danach erforderlichen Feststellungen völlig fehlen lassen" f Richtig ist, daß der Senat sich in den angeführten Entscheidungen in dem von der Antragsgegnerin angegebenen Sinne geäußert hat" Mit Recht vermißt diese auch ein Eingehen des Beschwerdegerichts auf die nach diesen Entscheidungen wesentlichen GesichtspunkteBas Oberlandesgericht, das von einer Verschuldung des Hofes spricht und die Schuldenlast auf 99 000 BM beziffert, hat sich auf die Angabe beschränkt, aus welchen Posten sich die vorhandenen Schul den zusammensetzen, und seiner Meinung dahin Ausdruck gegeben, daß die Schuldenlast äußerstenfalls durch Veräußerung von etwas Land verringert werden könne.
  • BGH, 23.09.1952 - V BLw 105/51

    Rechtsmittel

    Dem allein wirtschaftsfähigen Abkömmling hat der Senat daher gegen die Genehmigung eines Übergabevertrages ein Beschwerderecht aberkannt, weil er anderenfalls nicht in der Lage sein würde, sein aus seiner Wirtschaftsfähigheit sich ergebendes besseres Recht zur Geltung zu bringen (vgl. auch Beschluß des Senats vom 20. November 1951, V BLw 80/50).
  • BGH, 19.02.1952 - V BLw 38/51

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Vertragsteil bei einem einfachen Grundstücksveräußerungsvertrag wie auch bei einem Hofübergabevertrag, um den es sich bei dem Rechtsverhältnis nach dem rechtskräftigen Urteil im Vorprozeß handelt, gegen die Genehmigungserteilung kein Beschwerderecht (OGHZ 2, 316 = RechtdLandw 1950, 14; BGHZ 1, 267 ff = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345; weiter Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.11. und 11.12.1951, V BLw 80/50 und 87/50).
  • BGH, 15.01.1952 - V BLw 31/51

    Rechtsmittel

    Ob es sich bei dem Vertrag vom 22.1.1949 um einen echten Hofübergabevertrag handelt oder nicht, kann dahingestellt bleiben; denn die vorstehend entwickelten Grundsätze zur Frage des Beschwerderechts gegen Genehmigungserteilungen gelten nicht nur für Veräusserungsverträge im allgemeinen, sondern auch für Hofübergabeverträge (OGHZ 2, 316 = RechtdLandw 1950, 14; Beschl. des erkennenden Senats vom 20.11.1951, V BLw 80/50 und vom 11.12.1951, V BLw 87/50).
  • BGH, 14.10.1952 - V BLw 89/52

    Rechtsmittel

    Was zunächst die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit des Rechtsbeschwerdeführers anbelangt, so geht das Beschwerdegericht von einem zutreffenden Begriff der Wirtschaftsfähigkeit aus, die nicht nur auf dem engeren Gebiet, der rein landwirtschaftlichen und betriebstechnischen Leistungsfähigkeit, sondern auch im Hinblick auf die Fähigkeit zu einer geordneten Geldwirtschaft vorhanden sein muß (Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951, V BLw 80/50; Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl S. 161; Pritsch, DNotZ 1952, 203).
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